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Ratgeber · 6 min Lesezeit

Meldepflicht des Vermieters nach § 19 BMG.

Vermieter haben nach dem Bundesmeldegesetz zwei Pflichten: Sie bestätigen den Einzug innerhalb von 14 Tagen und geben auf Anfrage Auskunft über den Aufenthalt. Wer schweigt, riskiert bis zu 1.000 Euro Bußgeld.

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Die kurze Antwort

Der Vermieter muss dem Mieter nach § 19 BMG binnen zwei Wochen nach Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen und auf Anfrage des Meldeamts Auskunft über ein- und ausgezogene Personen erteilen. Versäumnisse werden nach § 54 BMG mit Bußgeldern bis zu 1.000 Euro geahndet, Scheinanmeldungen sogar bis 50.000 Euro.

Die zwei Kernpflichten im Überblick

Das Bundesmeldegesetz (BMG) unterscheidet zwischen der Bestätigungspflicht und der Auskunftspflicht des Wohnungsgebers. Beide gelten für jeden Vermieter unabhängig von der Zahl der Wohneinheiten, auch für private Ferienwohnungen, wenn dort jemand mit Erstwohnsitz einzieht.

PflichtNormFristAdressat
Wohnungsgeberbestätigung ausstellen§ 19 Abs. 1, 2 BMG2 Wochen nach EinzugMieter
Auskunft über Ein-/Auszug§ 19 Abs. 4 BMGAuf AnfrageMeldebehörde
Bestätigung nur bei ordn. Einzug§ 19 Abs. 3 BMGVermieter
Wahrheitspflicht§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMGVermieter

Die 14-Tage-Frist im Detail

Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Einzug, nicht mit der Wohnungsübergabe. Wer sein Mietverhältnis am 1. Oktober beginnt, aber erst am 15. Oktober einzieht, hat bis zum 29. Oktober Zeit. Fristende ist üblicher Wochentag; fällt es auf Wochenende oder Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (§ 31 Abs. 3 VwVfG).

Praktisch ist es, die Bestätigung direkt bei der Schlüsselübergabe auszuhändigen. Der Mieter hat nach § 17 BMG selbst zwei Wochen für die Anmeldung; ohne die Bestätigung schafft er das nicht. Spätestens am siebten Tag solltest du liefern, um dem Mieter Zeit für den Meldeamts-Termin zu lassen.

Die Auskunftspflicht gegenüber der Meldebehörde

Nach § 19 Abs. 4 BMG muss der Vermieter auf Anfrage des Meldeamts Auskünfte über die tatsächlichen Wohnverhältnisse geben – typischerweise, wenn eine Person unter einer Adresse gemeldet ist, dort aber nicht wohnt. Die Meldebehörde darf fragen: Wer wohnt aktuell in der Wohnung, seit wann, wann ist jemand ausgezogen. Nicht abgefragt werden dürfen mietvertragliche Details oder Bonitätsangaben.

Antworte schriftlich und dokumentiere den Vorgang. Ein einfacher Vermerk in der Mieterakte reicht – wer die Frage ignoriert, geht das gleiche Bußgeldrisiko ein wie beim Versäumnis der Bestätigung.

Bitte gib niemals telefonisch Auskünfte an angebliche Sachbearbeiter. Verlange stets die schriftliche Anfrage per Post oder über ein amtliches Portal – andernfalls riskierst du einen Datenschutzverstoß.

Bußgelder und Praxisfolgen

Der Bußgeldkatalog § 54 BMG kennt zwei Stufen: bis 1.000 Euro für formale Versäumnisse (verspatete oder unterlassene Bestätigung, fehlende Auskunft) und bis 50.000 Euro für Scheinanmeldungen – also die Bestätigung eines Einzugs, der tatsächlich gar nicht stattgefunden hat. Die Behörde staffelt nach Verschuldensgrad und Anzahl der Verstöße.

In der Praxis werden Bußgelder eher zurückhaltend verhängt, wenn der Verzug einmalig war und der Vermieter kooperiert. Wiederholungstäter und gewerbliche Vermieter, die die Bestätigung systematisch verweigern, müssen mit Vollstreckung rechnen. Für Verwalter kommt zusätzlich § 34c GewO ins Spiel; wiederholte Verstöße gefährden die Zulassung.

Wer sein Portfolio digital führt, umgeht das Risiko strukturell. In Rentprime setzt du die Bestätigung mit dem Einzugsdatum in der Mieterakte automatisch auf, das System erinnert am Tag 7 und protokolliert die Zustellung – damit ist die Frist nachweisbar gehalten.

Sonderfälle

  • Ferienwohnung: Meldepflicht nur bei Aufenthalt über 6 Monaten (§ 27 BMG).
  • Möbliertes Zimmer: gleiche Pflicht, auch bei kurzen Studenten-Vermietungen.
  • WG: pro neuem Mitbewohner eine eigene Bestätigung.
  • Ehegatten/Familie: gemeinsame Bestätigung mit allen Namen zulässig.
  • Untermiete: der Hauptmieter ist Wohnungsgeber und bestätigt – nicht der Eigentümer.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn ich die Bestätigung vergesse?

Sobald das Meldeamt es merkt – in der Regel durch die Rückfrage des Mieters – erhältst du eine Anhörung und kannst innerhalb von zwei Wochen nachbessern. Bei erster Versäumnis liegt das Bußgeld meist unter 100 Euro; erst bei Wiederholung wird es teuer.

Muss der Vermieter dem Meldeamt die Bestätigung schicken?

Nein. Die Bestätigung geht an den Mieter, der sie beim Meldeamt vorlegt. Nur bei elektronischer Übermittlung nach § 19 Abs. 3 BMG kann die Bestätigung direkt ans Meldeamt gehen – wenn die Kommune das anbietet.

Bin ich zur Meldung eines Untermieters verpflichtet?

Als Hauptmieter ja – du bist für deinen Untermieter der Wohnungsgeber und musst ihm binnen 14 Tagen die Bestätigung aushändigen. Der Vermieter des Hauptmietverhältnisses hat mit der Bestätigung nichts zu tun.

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