Schornsteinfegerkosten umlegen — aber an der richtigen Stelle.
Kehrgebühren und Messungen sind umlagefähig — die Kunst ist die richtige Zuordnung: Bei Zentralheizung gehören sie in die Heizkostenabrechnung, sonst in die kalten Nebenkosten. So vermeidest du die klassische Doppelung.
Sind Schornsteinfegerkosten umlagefähig?
Ja — §2 Nr. 12 BetrKV nennt die Kosten der Schornsteinreinigung: die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung und die Kosten der Immissionsschutzmessungen. Dazu zählen die regelmäßige Kehrung und Überprüfung, die Abgaswegeprüfung, die Messungen nach der Bundes-Immissionsschutzverordnung und die Feuerstättenschau als wiederkehrende hoheitliche Prüfung.
Die wichtigste Regel: keine Doppelung mit den Heizkosten
Hat dein Haus eine Zentralheizung, gehören die Schornsteinfeger- und Messkosten zu den Kosten des Heizungsbetriebs (§2 Nr. 4a BetrKV) und laufen über die Heizkostenabrechnung nach HKVO — also zu 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig verteilt. Sie zusätzlich als kalte Betriebskosten nach Wohnfläche anzusetzen, wäre eine doppelte Umlage und macht die Abrechnung angreifbar.
Als eigenständige kalte Position nach Nr. 12 rechnest du den Schornsteinfeger nur ab, wenn die Kosten nicht über die Heizkostenabrechnung laufen — etwa bei Einzelöfen oder wenn nur der Kamin eines Gemeinschaftsraums gekehrt wird.
Etagenheizung und Kamin: die Sonderfälle
Bei Wohnungen mit Etagenheizung fällt der Schornsteinfeger pro Gerät an und lässt sich der Wohnung direkt zuordnen — dann rechnest du die Kosten verursachungsgerecht der jeweiligen Einheit zu statt sie übers Haus zu verteilen. Kehrkosten für den privaten Kaminofen eines Mieters gehören ebenfalls nur zu dieser Wohnung, nicht in die Gesamtabrechnung.
Nicht umlagefähig: Mängel und Sanierung
Beanstandet der Schornsteinfeger einen Mangel — etwa einen undichten Abgasweg —, ist dessen Beseitigung Instandsetzung und Sache des Vermieters. Gleiches gilt für die Schornsteinsanierung, das Einziehen neuer Rohre oder die Stilllegung von Zügen. Umlagefähig bleiben nur die wiederkehrenden Kehr-, Prüf- und Messarbeiten.
Verteilerschlüssel und typische Fehler
Läuft die Position als kalte Betriebskosten, gilt ohne abweichende Vereinbarung die Wohnfläche (§556a Abs. 1 BGB). Die häufigsten Fehler in der Praxis:
- Schornsteinfeger doppelt: einmal in der Heizkostenabrechnung, einmal als kalte Position
- Mängelbeseitigung nach Beanstandung mit umgelegt
- Kehrkosten des privaten Kaminofens auf alle Mieter verteilt
- Rechnung des Schornsteinfegers nicht aufbewahrt — Belegeinsicht (§259 BGB) läuft ins Leere
Rechenbeispiel und typische Beträge
Für ein Mehrfamilienhaus mit Gaszentralheizung stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger typischerweise 80 bis 150 € im Jahr für Kehrung und Abgaswegeüberprüfung in Rechnung; die Feuerstättenschau kommt zweimal in sieben Jahren dazu (je etwa 40 bis 80 €). Alle diese wiederkehrenden Gebühren sind nach §2 Nr. 12 BetrKV umlagefähig — auch wenn die Feuerstättenschau nicht jedes Jahr anfällt, gilt sie als laufende Kosten, weil sie in festen Intervallen wiederkehrt.
Beispiel: 120 € Kehrgebühr + 60 € anteilige Feuerstättenschau = 180 € im Abrechnungsjahr. Bei 450 m² Gesamtwohnfläche zahlt eine 75-m²-Wohnung 30 € im Jahr. Läuft die Abrechnung der Heizkosten über einen Messdienstleister, prüfe dessen Gesamtabrechnung: Oft sind die Schornsteinfegergebühren dort schon als Heiznebenkosten enthalten — dann dürfen sie nicht noch einmal als eigene Position auftauchen.
So ordnest du die Kosten mit Rentprime richtig zu
In Rentprime entscheidet die Kostenart über den Weg: Ordnest du die Schornsteinfeger-Rechnung den Heizkosten zu, fließt sie automatisch in die HKVO-konforme Heizkostenabrechnung; als kalte Position läuft sie über den Flächenschlüssel. Die Beleg-KI liest Betrag und Zeitraum aus — eine Doppelzuordnung desselben Belegs ist ausgeschlossen. Ab 15,90 € im Monat.
Häufige Fragen
Sind Schornsteinfegerkosten Betriebskosten?
Ja, Kehrgebühren und Immissionsschutzmessungen sind nach §2 Nr. 12 BetrKV umlagefähig. Bei Zentralheizung gehören sie allerdings in die Heizkostenabrechnung nach HKVO, nicht in die kalten Nebenkosten.
Ist die Feuerstättenschau umlagefähig?
Ja, als wiederkehrende hoheitliche Überprüfung gehört sie zu den umlagefähigen Schornsteinfegerkosten.
Was gilt bei einer Etagenheizung?
Dort fallen die Schornsteinfegerkosten pro Gerät an und werden der jeweiligen Wohnung direkt zugeordnet — nicht über das ganze Haus verteilt.
Darf ich die Schornsteinsanierung umlegen?
Nein. Sanierung, Mängelbeseitigung und neue Abgasrohre sind Instandsetzung und Sache des Vermieters. Umlagefähig sind nur die laufenden Kehr-, Prüf- und Messarbeiten.