Renovierung vor der Erstvermietung – so setzt du Kosten richtig ab.
Wer eine Wohnung kauft und vor der Erstvermietung streicht, muss die 15-%-Grenze im Auge behalten. Sonst landen alle Kosten in der AfA statt als Sofortabzug.
Renovierungen vor der Erstvermietung sind meist Erhaltungsaufwand und sofort abziehbar. Übersteigen die Netto-Kosten in den ersten drei Jahren nach Anschaffung 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, werden sie zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und wandern in die lineare AfA über 33 – 50 Jahre.
Erhaltung oder Herstellung – der zentrale Unterschied
Erhaltungsaufwand erhält den bisherigen Zustand oder ersetzt ihn durch etwas Gleichwertiges – Fenster tauschen, Böden erneuern, Bäder streichen. Er ist sofort Werbungskosten (§ 9 EStG). Herstellungsaufwand verbessert die Bausubstanz wesentlich, erweitert Flächen oder hebt den Standard – Anbau, Grundriss ändern, Nasszellenausstattung von einfach auf gehoben. Er wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
| Maßnahme | Regel | Sofortabzug? |
|---|---|---|
| Wände streichen, Boden erneuern | Erhaltungsaufwand | Ja |
| Fenster gegen gleichwertige tauschen | Erhaltungsaufwand | Ja |
| Fenster gegen 3-fach-Verglasung tauschen | Erhaltungsaufwand | Ja (Modernisierung ohne Standarderhöhung) |
| Bad renovieren (Fliesen, Sanitär gleiche Klasse) | Erhaltungsaufwand | Ja |
| Bad zu Wellness-Bad, Sauna neu | Herstellungsaufwand | Nein – AfA |
| Anbau, Aufstockung, Balkonvergrößerung | Herstellungsaufwand | Nein – AfA |
Die 15-%-Falle innerhalb der ersten drei Jahre
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG definiert alle Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren nach Anschaffung als anschaffungsnahen Herstellungsaufwand, wenn sie ohne Umsatzsteuer zusammen mehr als 15 % der Gebäudeanschaffungskosten betragen. Der Grundstücksanteil zählt nicht mit.
Folge: Auch typische Erhaltungsmaßnahmen (Streichen, Böden) werden aktivierungspflichtig – d. h. sie erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage. Statt einmal 30.000 € Werbungskosten sofort, gibt es bei 2 % AfA nur 600 € pro Jahr.
- Gebäudeanschaffungskosten ermitteln (Kaufpreis × Gebäudeanteil laut Aufteilungsschreiben).
- 15 % davon ausrechnen – das ist deine Grenze.
- Alle geplanten Netto-Modernisierungs- und Instandsetzungskosten in den ersten drei Jahren summieren.
- Liegen sie über der Grenze: entweder Kosten reduzieren, zeitlich strecken (Jahr 4 folgt nicht mehr der Regel) oder Herstellungsaufwand in Kauf nehmen.
- Erhaltungskosten über 4.000 € netto können in gleichen Raten auf 2 – 5 Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV) – hilft bei Verlustnutzung.
Rechenbeispiel: Wohnung für 200.000 €
Kaufpreis 200.000 €, Gebäudeanteil laut Kaufaufteilung 75 % = 150.000 €. 15-%-Grenze: 22.500 € netto in den ersten drei Jahren.
Renovierung vor Vermietung: Böden 6.000 €, Wände 3.000 €, Bad-Fliesen 4.000 €, neue Küche 6.500 €, Elektrik prüfen 1.500 €. Summe: 21.000 € netto = knapp unter der Grenze – Sofortabzug bleibt.
Wer im gleichen Zeitraum noch die Heizung tauscht (6.000 €), sprengt die Grenze. Ergebnis: alle 27.000 € werden Herstellungsaufwand und wandern in die AfA. Steuerlich verpufft der Vorteil des ersten Jahres komplett – Lehre: Heizungstausch entweder vor dem Kauf verhandeln oder ins vierte Jahr legen.
Kaufen im leerstehenden Zustand
Der Fiskus akzeptiert Renovierungskosten vor Erstvermietung als Werbungskosten, wenn eine ernsthafte Vermietungsabsicht nachgewiesen wird. Belege: Inserate, Mietinteressenten, Kommunikation mit Maklern, Zeitfenster bis zur Vermietung unter 6 Monaten. Fehlt das, prüft das Amt, ob es sich um vorweggenommene Eigennutzung oder um „Leerstand ohne Vermietungsabsicht" handelt – dann greift kein Werbungskostenabzug.
Wer Rechnungen sauber pro Objekt in Rentprime hinterlegt, kann Zeitreihen und Belegkette dem Prüfer direkt vorlegen – inklusive Inseratlink und Nachweis der Erstvermietung. Das spart bei Rückfragen viel Erklärungszeit.
Praxis-Reihenfolge
- Sofort nach Kauf: Aufteilungsbescheid oder Kaufvertrag zur Aufteilung Grund/Gebäude prüfen (85/15, 80/20, ortsüblich?).
- Renovierungsplan schriftlich strukturieren: Erhaltung vs. Modernisierung vs. Neubau.
- Vergleichsangebote holen – nicht nur wegen Preis, sondern wegen Beschreibung („Ersatz gleicher Art" schützt vor Herstellungsvorwurf).
- Rechnungen strikt netto, mit Leistungsbeschreibung und Objekt-Adresse.
- Vor Abgabe der Steuererklärung: 15-%-Berechnung dokumentieren, damit das Finanzamt sie nicht anders auslegt.
§ 82b EStDV: Erhaltungsaufwand über 5 Jahre verteilen
§ 82b EStDV erlaubt es, größeren Erhaltungsaufwand auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig zu verteilen. Sinnvoll, wenn der Aufwand deine gesamten Einkünfte unter den Grundfreibetrag drückt (Verlustverfall) oder wenn du im Folgejahr höhere Einkünfte erwartest.
Beispiel: Bad-Sanierung 20.000 €. Bei Sofortabzug: 20.000 € Werbungskosten im Jahr 1. Bei Verteilung auf 5 Jahre: 4.000 € Werbungskosten pro Jahr. Grenzsteuersatz 35 % → 7.000 € Steuerersparnis bei Sofortabzug, 6.400 € kumuliert bei Verteilung (durch Progression und Verlustnutzung meist mehr).
- Nur für Erhaltungsaufwand nach § 21 EStG anwendbar, nicht für Herstellungskosten oder Anschaffungsnahes.
- Wahl gilt für jede Maßnahme einzeln – kombinierbar.
- Verteilung im ersten Jahr der Zahlung erklären; nachträglicher Wechsel ausgeschlossen.
- Bei Verkauf oder Nutzungsänderung wandert der Restbetrag ins Verkaufsjahr.
- Verluste sind mit anderen Einkünften verrechenbar (§ 2 Abs. 3 EStG).
Häufige Fragen
Zählen Materialkosten für Eigenleistungen mit?
Ja, die Materialkosten sind wie bei einem Handwerker Werbungskosten und rechnen zur 15-%-Grenze. Die eigene Arbeitszeit dagegen ist steuerlich nicht ansetzbar – auch nicht als kalkulatorischer Stundensatz.
Was, wenn ich schon im ersten Jahr Verluste habe?
Verluste aus Vermietung mindern andere Einkünfte im gleichen Jahr (§ 2 Abs. 3 EStG) und dürfen anschließend als Verlustvortrag mitgenommen werden. Erst wenn dauerhaft Verluste ohne Gewinnerzielungsabsicht drohen, greift die Liebhaberei-Prüfung.
Ist die Küche immer Herstellungsaufwand?
Nein. Eine Einbauküche als Ganzes ist selbständiges Wirtschaftsgut mit eigener AfA über 10 Jahre (BMF-Schreiben 2019). Sie erhöht nicht die Gebäude-AfA, zählt aber zur 15-%-Grenze, weil sie zur Renovierung gehört.
Wie ist es bei einem Erbfall?
Als Erbe hast du keine „Anschaffungskosten" – die 15-%-Regel greift nicht. Renovierungen sind grundsätzlich Erhaltungsaufwand, es sei denn sie erhöhen den Standard wesentlich.
Gilt die Regel auch für Denkmalimmobilien?
Ja, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG kennt keine Ausnahme. Denkmalgeschützte Objekte profitieren aber zusätzlich von § 7i EStG (erhöhte AfA für Baudenkmale) – wichtig ist die vorherige Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde.