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Ratgeber · 6 min Lesezeit

Aufzugskosten umlegen — und die ewige EG-Mieter-Frage.

Betriebsstrom, Wartung und Prüfung des Aufzugs sind umlagefähig — Reparaturen nicht. Und ja: Auch Erdgeschoss-Mieter müssen in der Regel mitzahlen. Die Details nach §2 Nr. 7 BetrKV.

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Welche Aufzugskosten sind umlagefähig?

§2 Nr. 7 BetrKV nennt die Kosten des Betriebs des Aufzugs: Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Anlage. Auch die Aufschaltung des Notrufsystems gehört als Überwachung dazu.

Ebenfalls umlagefähig sind die wiederkehrenden Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen — die klassische „TÜV-Prüfung" des Aufzugs zählt zu den Kosten der Betriebssicherheit.

Nicht umlagefähig: Reparatur und Ersatzteile

Sobald etwas kaputt ist, endet die Umlagefähigkeit: Die Beseitigung von Störungen, Reparaturen und der Austausch von Ersatzteilen sind Instandsetzung und bleiben beim Vermieter — genauso wie die Modernisierung oder der komplette Austausch der Anlage. Dass die Reparatur vom selben Unternehmen kommt wie die Wartung, ändert daran nichts.

Vollwartungsvertrag: den Reparaturanteil herausrechnen

Viele Aufzugsfirmen bieten Vollwartungsverträge an, die Wartung und Reparaturen abdecken. Solche Pauschalen darfst du nicht komplett umlegen — der kalkulatorische Reparaturanteil muss raus. Am saubersten ist eine Aufschlüsselung durch das Wartungsunternehmen; alternativ ist ein angemessener, nachvollziehbar begründeter pauschaler Abzug nach ständiger Rechtsprechung zulässig. Ganz ohne Abzug ist die Position angreifbar.

Müssen Erdgeschoss-Mieter Aufzugskosten zahlen?

Die häufigste Widerspruchsfrage — und die Antwort ist klar: Ja, in aller Regel. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist es auch formularvertraglich zulässig, Erdgeschoss-Mieter an den Aufzugskosten zu beteiligen, obwohl ihr persönlicher Nutzen gering ist — der Aufzug erschließt Keller, Dachboden und das Gebäude als Ganzes.

Anders liegt der Fall nur, wenn der Aufzug die Wohnung überhaupt nicht erschließen kann — etwa weil er in einem anderen Gebäudeteil oder Aufgang liegt, den der Mieter gar nicht erreicht. Dann ist die Beteiligung unangemessen.

Verteilerschlüssel für den Aufzug

Ohne abweichende Vereinbarung gilt die Wohnfläche (§556a Abs. 1 BGB). Eine vertragliche Staffelung nach Stockwerk ist zulässig, aber selten — sie macht jede Neuvermietung komplizierter und jede Abrechnung fehleranfälliger. Wer sie vereinbart hat, muss sie konsequent anwenden.

Typische Fehler bei Aufzugskosten

  • Vollwartungsvertrag ohne Abzug des Reparaturanteils umgelegt
  • Reparaturrechnungen zwischen die Wartungsbelege gemischt
  • Notruf-Aufschaltung vergessen — sie ist umlagefähig und geht sonst verloren
  • EG-Mieter ohne vertragliche Grundlage von der Umlage ausgenommen und der Anteil den übrigen aufgebrummt
  • Modernisierung der Steuerung als „Wartung" deklariert

Rechenbeispiel: Vollwartung sauber aufteilen

Ein Haus mit 8 Wohnungen (560 m² Gesamtwohnfläche) zahlt für den Aufzug einen Vollwartungsvertrag über 2.400 € im Jahr, dazu 180 € TÜV-Prüfung und 320 € Aufzugsstrom. Der Vollwartungsvertrag enthält auch Reparaturen und Ersatzteile — dieser Anteil ist nicht umlagefähig und muss herausgerechnet werden. Üblich und von Gerichten akzeptiert ist ein pauschaler Abzug, wenn der Vertrag den Anteil nicht ausweist; in der Praxis werden häufig 30 bis 50 Prozent angesetzt.

Mit einem Abzug von 40 Prozent sieht die Rechnung so aus: 2.400 € × 60 % = 1.440 € umlagefähige Wartung, plus 180 € Prüfung und 320 € Betriebsstrom = 1.940 € Aufzugskosten in der Abrechnung. Eine 70-m²-Wohnung trägt davon 70/560 = 12,5 %, also 242,50 € im Jahr. Wichtig: Den Abzug in der Abrechnung nachvollziehbar ausweisen — sonst ist die Position bei der Belegeinsicht angreifbar.

So rechnest du den Aufzug mit Rentprime ab

In Rentprime hinterlegst du Wartungsvertrag und Prüfrechnungen als Belege — die Beleg-KI liest die Beträge aus, den Reparaturabzug speicherst du einmal an der Kostenart, und er wird jedes Jahr konsistent angewendet. So bleibt die Aufzugsposition auch bei Belegeinsicht sauber nachvollziehbar. Ab 15,90 € im Monat.

Häufige Fragen

Müssen Erdgeschoss-Mieter Aufzugskosten mitzahlen?

Ja, nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist die Beteiligung auch per Formularvertrag zulässig. Nur wenn der Aufzug die Wohnung gar nicht erschließen kann — etwa in einem anderen Aufgang —, ist die Umlage unangemessen.

Sind Aufzug-Reparaturen umlagefähig?

Nein. Reparaturen, Ersatzteile und Störungsbeseitigung sind Instandsetzung und Sache des Vermieters. Umlagefähig sind nur Betriebsstrom, Wartung, Pflege, Prüfung und Reinigung (§2 Nr. 7 BetrKV).

Wie gehe ich mit einem Vollwartungsvertrag um?

Der enthaltene Reparaturanteil muss herausgerechnet werden — idealerweise über eine Aufschlüsselung des Wartungsunternehmens, sonst über einen angemessenen, dokumentierten pauschalen Abzug.

Ist die TÜV-Prüfung des Aufzugs umlagefähig?

Ja. Die wiederkehrende Prüfung der Betriebssicherheit durch eine zugelassene Überwachungsstelle gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten des Aufzugs.

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